Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kerndaten-Verordnung § 2

Kurztitel

Kerndaten-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 57/2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

Kerndaten-VO

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anforderungen an und Bereitstellung von Metadaten

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das technische Schema für die Bereitstellung von Metadaten auf https://www.data.gv.at zu veröffentlichen. Der Auftraggeber hat die Metadaten gemäß diesem technischen Schema auf https://www.data.gv.at bereitzustellen.
  2. Absatz 2,In jedem Metadatensatz ist das Feld „Kategorie“ mit dem Wert „Verwaltung und Politik“ zu befüllen.
  3. Absatz 3,In jedem Metadatensatz ist das Feld „Schlagworte“ mit dem Wert „Ausschreibung“ zu befüllen.
  4. Absatz 4,In jedem Metadatensatz ist das Feld „Datensatz, Dienst oder Dokument Link“ mit dem Link auf die Kerndatenquelle (URL) zu befüllen.
  5. Absatz 5,In jedem Metadatensatz ist das Feld „Veröffentlichende Stelle – E-Mailkontakt“ mit einer gültigen E-Mail-Adresse zu befüllen.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat für die Zwecke der Bereitstellung von Metadaten auf https://www.data.gv.at ein Formular am Unternehmensserviceportal bereitzustellen.

Im RIS seit

28.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010591

Dokumentnummer

NOR40213358

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/57/P2/NOR40213358

Navigation im Suchergebnis