Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kerndaten-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.03.2019
Außerkrafttretensdatum
30.09.2026
Abkürzung
Kerndaten-VO
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Anforderungen an und Bereitstellung von Metadaten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das technische Schema für die Bereitstellung von Metadaten auf https://www.data.gv.at zu veröffentlichen. Der Auftraggeber hat die Metadaten gemäß diesem technischen Schema auf https://www.data.gv.at bereitzustellen.
(2)Absatz 2,In jedem Metadatensatz ist das Feld „Kategorie“ mit dem Wert „Verwaltung und Politik“ zu befüllen.
(3)Absatz 3,In jedem Metadatensatz ist das Feld „Schlagworte“ mit dem Wert „Ausschreibung“ zu befüllen.
(4)Absatz 4,In jedem Metadatensatz ist das Feld „Datensatz, Dienst oder Dokument Link“ mit dem Link auf die Kerndatenquelle (URL) zu befüllen.
(5)Absatz 5,In jedem Metadatensatz ist das Feld „Veröffentlichende Stelle – E-Mailkontakt“ mit einer gültigen E-Mail-Adresse zu befüllen.
(6)Absatz 6,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat für die Zwecke der Bereitstellung von Metadaten auf https://www.data.gv.at ein Formular am Unternehmensserviceportal bereitzustellen.
Im RIS seit
28.02.2019
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20010591
Dokumentnummer
NOR40213358