Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzverordnung 2019 § 4

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 430/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

2. Abschnitt
Pflanzenschutzmaßnahmen

Voraussetzungen und Anordnung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Führen die Untersuchungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/625 zu dem Ergebnis, dass an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen anlässlich des Verbringens im Gemeinsamen Markt die Anwesenheit von Quarantäneschädlingen festgestellt wird, und erweist sich, dass das Risiko einer Ausbreitung solcher Schädlinge besteht, so hat das Kontrollorgan unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an das Verbringen in Schutzgebiete oder innerhalb von Schutzgebieten und unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und dessen Ausbreitungsrisikos eine oder mehrere der in den Paragraphen 5 und 6 dieser Verordnung angeführten Maßnahmen nach Anhörung der verantwortlichen Person des Betriebes anzuordnen.
  2. Absatz 2,Das Kontrollorgan hat über angeordnete Maßnahmen eine Niederschrift anzufertigen, wobei eine Ausfertigung der Niederschrift der verantwortlichen Person des Betriebs auszufolgen ist.
  3. Absatz 3,Die Kosten für angeordnete Maßnahmen sind vom Betrieb zu tragen.

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20010885

Dokumentnummer

NOR40220291

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