Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.04.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den Leitern von nachgeordneten Dienstbehörden wird das Recht übertragen, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte auf folgende Planstellen zu ernennen:
Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen
der Verwendungsgruppen A 7 bis A 4,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen A 3 und A 2,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1.
Beamte des militärischen Dienstes auf Planstellen
der Verwendungsgruppen M ZCh, sowie der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO und M BUO,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZO 3, M ZO 2 und M BO 2,
Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 und
Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen
der Verwendungsgruppen E, D und P 5 bis P 1,
der Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe C,der Dienstklassen römisch drei und römisch vier der Verwendungsgruppe C,
der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe B,der Dienstklassen römisch drei bis römisch sechs der Verwendungsgruppe B,
der Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe A.der Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben der Verwendungsgruppe A.
Berufsoffiziere auf Planstellen
der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe H 2,der Dienstklassen römisch drei bis römisch sechs der Verwendungsgruppe H 2,
der Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe H 1.der Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben der Verwendungsgruppe H 1.
Im RIS seit
15.02.2019
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
20010579
Dokumentnummer
NOR40213210