(2)Absatz 2,Der vorläufige Aufteilungsschlüssel nach § 447f Abs. 11 Z 2 ASVG für die Aufteilung der Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach § 447f Abs. 3 Z 2 ASVG wird für das Jahr 2020 wie folgt festgesetzt:Der vorläufige Aufteilungsschlüssel nach Paragraph 447 f, Absatz 11, Ziffer 2, ASVG für die Aufteilung der Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Paragraph 447 f, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG wird für das Jahr 2020 wie folgt festgesetzt: