Bundesrecht konsolidiert

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Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 § 5

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 425/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Text

Kapazitätszuweisung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Fernleitungsnetzbetreiber haben feste und unterbrechbare Ein- und Ausspeisekapazität über eine Buchungsplattform gemäß Artikel 37, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zu versteigern.
  2. Absatz 2,Fernleitungsnetzbetreiber können unterbrechbare Kapazität differenziert nach Klassen, die die Unterbrechungswahrscheinlichkeit reflektieren, vergeben.
  3. Absatz 3,Um das Angebot an gebündelter Kapazität zu maximieren, können Fernleitungsnetzbetreiber gebündelte Kapazität auch mit Zuordnungsauflagen anbieten.

Schlagworte

Einspeisekapazität

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40220324

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