Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.10.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Index
58/02 Energierecht
Beachte
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Text
Kapazitätszuweisung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Fernleitungsnetzbetreiber haben feste und unterbrechbare Ein- und Ausspeisekapazität über eine Buchungsplattform gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zu versteigern.Fernleitungsnetzbetreiber haben feste und unterbrechbare Ein- und Ausspeisekapazität über eine Buchungsplattform gemäß Artikel 37, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zu versteigern.
(2)Absatz 2,Fernleitungsnetzbetreiber können unterbrechbare Kapazität differenziert nach Klassen, die die Unterbrechungswahrscheinlichkeit reflektieren, vergeben.
(3)Absatz 3,Um das Angebot an gebündelter Kapazität zu maximieren, können Fernleitungsnetzbetreiber gebündelte Kapazität auch mit Zuordnungsauflagen anbieten.
Schlagworte
Einspeisekapazität
Im RIS seit
15.01.2020
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021
Gesetzesnummer
20010887
Dokumentnummer
NOR40220324