Bundesrecht konsolidiert

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Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 § 4

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 425/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Text

2. Teil
Netzzugang

1. Abschnitt
Allgemeine Regelungen zum Netzzugang im Fernleitungsnetz

Kapazitätsangebot

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Fernleitungsnetzbetreiber bieten feste Kapazität grundsätzlich als frei zuordenbare Kapazität an.
  2. Absatz 2,Der MVGM hat in Zusammenarbeit mit den Fernleitungsnetzbetreibern für das Gesamtsystem wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zur Erhöhung der ausweisbaren festen frei zuordenbaren Kapazität gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GWG 2011 in der nachstehenden Reihenfolge zu prüfen und erforderlichenfalls zu koordinieren:
    1. Ziffer eins
      vertragliche Vereinbarungen mit einem Netzbenutzer, der bestimmte Lastflüsse zusichert (Lastflusszusagen);
    2. Ziffer 2
      das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazitäten, die abweichend von Absatz eins, mit bestimmten Zuordnungsauflagen verknüpft sind.
  3. Absatz 3,Dienstleistungen nach Absatz 2, sind in diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren unter angemessenen Bedingungen abzuwickeln. Ergibt die Prüfung, dass wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nach Absatz 2, möglich und geeignet sind, das Angebot fester frei zuordenbarer Kapazitäten zu erhöhen, sind sie von den Fernleitungsnetzbetreibern in Zusammenarbeit mit dem MVGM gemäß Absatz 2, zu ergreifen. Bei der Prüfung wirtschaftlich zumutbarer Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots frei zuordenbarer Kapazitäten haben der MVGM und die Fernleitungsnetzbetreiber mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Anwendung von Maßnahmen nach Absatz 2, möglichst gering zu halten. Die gemäß Absatz eins bis 3 ermittelte Höhe der ausweisbaren Kapazitäten ist der Regulierungsbehörde von den Fernleitungsnetzbetreibern vor der Kapazitätszuweisung gemäß Paragraph 5 und Paragraph 8, anzuzeigen.

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40220323

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