Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundrechtsbeschwerdekosten-Verordnung 2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GRBKV 2020
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach § 8 GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 960 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt. Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach Paragraph 8, GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 960 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt.
Im RIS seit
27.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
20010869
Dokumentnummer
NOR40219913