Bundesrecht konsolidiert

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Zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register § 1

Kurztitel

Zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 390/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 571/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

18.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WiEReG-EinsichtsV

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Inhalt von XML-Dateien

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei Abruf eines erweiterten Auszuges durch einen Verpflichteten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß Paragraph 9, Absatz 3, WiEReG ist zusätzlich eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die XML-Datei hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Daten:
      1. Litera a
        die Angabe, ob ein vollständiger erweiterter Auszug vorliegt;
      2. Litera b
        die Angabe, ob ein aufrechter Vermerk gemäß Paragraph 11, Absatz 4, oder Paragraph 13, Absatz 3, WiEReG vorliegt;
      3. Litera c
        den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß Paragraph 6, WiEReG zur Anwendung gelangt und ob auf diese verzichtet wurde;
      4. Litera d
        die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden;
      5. Litera e
        die Angabe, ob ein gültiges Compliance-Package für den Rechtsträger eingesehen werden kann;
      6. Litera f
        wenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, WiEReG festgestellt wurden, die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
    2. Ziffer 2
      Angaben zum Rechtsträger:
      1. Litera a
        Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale;
      2. Litera b
        Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;
      3. Litera c
        Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;
      4. Litera d
        ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser im Register gespeichert ist;
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den Wirtschaftlichen Eigentümern:
      1. Litera a
        die Daten über alle direkten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, WiEReG;
      2. Litera b
        die Daten über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a bis e, g und h WiEReG und die Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 6, Litera f, WiEReG über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit diese verfügbar sind;
    4. Ziffer 4
      die auf Basis der Eintragungen im Register automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, WiEReG mit den Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 WiEReG zu den errechneten Rechtsträgern und den Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a bis d und g WiEReG zu den errechneten natürlichen Personen, jeweils soweit diese verfügbar sind;
    5. Ziffer 5
      Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a, bis d und g WiEReG zu den vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers;
    6. Ziffer 6
      zum Compliance-Package die Informationen, Daten und Dokumente, die gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 3, WiEReG übermittelt wurden;
    7. Ziffer 7
      sonstige Informationen:
      1. Litera a
        die Angabe, ob bei einem wirtschaftlichen Eigentümer oder bei einer vertretungsbefugten Person die Daten mit dem Zentralen Melderegister abgeglichen und laufend aktuell gehalten werden;
      2. Litera b
        die Angabe, ob bei einem Rechtsträger oder obersten Rechtsträger die Daten mit dem jeweiligen Stammregister abgeglichen und laufend aktuell gehalten werden;
      3. Litera c
        die Angabe, ob Datensätze mit einer Auskunftssperre (Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG), einer Einschränkung der Einsicht (Paragraph 10 a, WiEReG) oder einer Einschränkung der Verarbeitung (Paragraph 14, Absatz 7, WiEReG) gekennzeichnet sind oder gelöscht wurden (Paragraph 14, Absatz 7, WiEReG);
      4. Litera d
        eine eindeutige Identifizierung von natürlichen und juristischen Personen innerhalb der XML-Datei, die bei Erstellung der XML-Datei neu vergeben wird;
      5. Litera e
        die anteiligen Kosten des Auszuges basierend auf dem aktuellen jährlichen pauschalen Nutzungsentgelt;
      6. Litera f
        den Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernommen werden kann.

Im RIS seit

18.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020

Gesetzesnummer

20010842

Dokumentnummer

NOR40228857

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