Bundesrecht konsolidiert

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Übernahme von Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend durch Schulärztinnen und Schulärzte § 3

Kurztitel

Übernahme von Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend durch Schulärztinnen und Schulärzte

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 388/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

07.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchulÄ-V

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Bekämpfung von Infektionskrankheiten

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Schulärztinnen/Schulärzte haben die Gesundheitsbehörden nach Beauftragung durch die zuständige vollziehende Behörde im Rahmen der Mitwirkung bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten zu unterstützen, sofern ein Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall einer meldepflichtigen Krankheit in der Schule aufgetreten ist oder ein Bezug zur Schule im Rahmen von Umgebungsuntersuchungen vermutet wird.
  2. Absatz 2,Schulärztinnen/Schulärzte sind verpflichtet, bei Tätigkeiten gemäß Absatz eins, den zuständigen vollziehenden Behörden die für die Bekämpfung von Infektionskrankheiten im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in der jeweils geltenden Fassung, relevanten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Verdachtsfall, Erkrankungsfall

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

20010840

Dokumentnummer

NOR40219588

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