Bundesrecht konsolidiert

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Übernahme von Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend durch Schulärztinnen und Schulärzte § 1

Kurztitel

Übernahme von Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend durch Schulärztinnen und Schulärzte

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 388/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

07.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchulÄ-V

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt Aufgaben und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend, die durch Schulärztinnen/Schulärzte neben den in Paragraph 66, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, und den in sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten Aufgaben im Bereich der allgemeinen Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen sind.

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

20010840

Dokumentnummer

NOR40219586

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