1. Abschnitt
Elektronische Kommunikation im Digitalsteuerverfahren
§ 1.Paragraph eins,
Onlinewerbeleister (§ 2 Abs. 1 DiStG 2020), die FinanzOnline-Teilnehmer (§ 2 Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) sind, sowie Parteienvertreter im Sinne des § 2 Abs. 2 FOnV 2006 haben Jahressteuererklärungen gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020 sowie sonstige Anbringen, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Digitalsteuer stehen, nach der FOnV 2006 im Verfahren FinanzOnline einzubringen. Die Übermittlung der Jahressteuererklärung gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020 ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig. Onlinewerbeleister (Paragraph 2, Absatz eins, DiStG 2020), die FinanzOnline-Teilnehmer (Paragraph 2, Absatz eins, FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,) sind, sowie Parteienvertreter im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, FOnV 2006 haben Jahressteuererklärungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, DiStG 2020 sowie sonstige Anbringen, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Digitalsteuer stehen, nach der FOnV 2006 im Verfahren FinanzOnline einzubringen. Die Übermittlung der Jahressteuererklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, DiStG 2020 ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig.