Der Nachtschwerarbeits-Beitrag wird ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 2020 mit 3,8 % der im Art. XI Abs. 3 NSchG genannten Beitragsgrundlagen festgesetzt.Der Nachtschwerarbeits-Beitrag wird ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 2020 mit 3,8 % der im Artikel römisch elf, Absatz 3, NSchG genannten Beitragsgrundlagen festgesetzt.