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Widmung eines Anteils des Reinvermögens der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg § 1

Kurztitel

Widmung eines Anteils des Reinvermögens der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 361/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.11.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BKK-RV-VO

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Prozentsatz des in den jeweiligen Jahresabschlüssen der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg des Jahres 2019 enthaltenen Reinvermögens, der durch die Österreichische Gesundheitskasse nach Paragraph 732, Absatz 6, ASVG im Falle der Errichtung einer Privatstiftung oder mehrerer Privatstiftungen durch den/die Betriebsunternehmer für diese zu widmen ist, wird mit 20% festgesetzt. Vor Anwendung des Prozentsatzes ist das bereits nach Paragraph 732, Absatz 6, erster Satz ASVG übergegangene Vermögen in Abzug zu bringen.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaftsanteile der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg an der „IT-Services der Sozialversicherung GmbH (ITSV)“ gehen zur Gänze auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Die Buchwerte sind Teil des im Paragraph 732, Absatz 6, ASVG genannten Reinvermögens.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Gesetzesnummer

20010818

Dokumentnummer

NOR40219388

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