(2)Absatz 2,Diese Schwellenwerte sind gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1829 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, ABl. Nr. L 279 vom 31.10.2019 S. 27, und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1828 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, ABl. Nr. L 279 vom 31.10.2019 S. 25, ab 1. Jänner 2020 anzuwenden.Diese Schwellenwerte sind gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 1829, zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, Amtsblatt Nummer L 279 vom 31.10.2019 Seite 27, und der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 1828, zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, Amtsblatt Nummer L 279 vom 31.10.2019 Seite 25, ab 1. Jänner 2020 anzuwenden.