§ 1.Paragraph eins,
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß § 31a Abs. 9a ASVG als geeignete Behörde zur Vornahme des Verfahrens gemäß § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG, sofern es sich nicht um einen österreichischen Staatsbürger/eine österreichische Staatsbürgerin handelt, neben den dort genannten Stellen ermächtigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß Paragraph 31 a, Absatz 9 a, ASVG als geeignete Behörde zur Vornahme des Verfahrens gemäß Paragraph 31 a, Absatz 9, Ziffer 2, ASVG, sofern es sich nicht um einen österreichischen Staatsbürger/eine österreichische Staatsbürgerin handelt, neben den dort genannten Stellen ermächtigt.