Bundesrecht konsolidiert

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Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung § 5

Kurztitel

Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 315/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Sorgfaltspflichten-UStV

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden (vgl. § 6 Z 1).

Text

Paragraph 5,

Unterstützt ein Unternehmer die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    die Beschreibung der sonstigen Leistung gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, Litera a, hat jedenfalls die Aufenthalts- bzw. Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten oder, falls nicht erhältlich, die Anzahl und Art der gebuchten Betten zu enthalten;
  2. Ziffer 2
    die Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, Litera c, haben jedenfalls die Postadresse des Grundstückes zu enthalten.

Schlagworte

Wohnzweck, Aufenthaltsdauer

Im RIS seit

06.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019

Gesetzesnummer

20010793

Dokumentnummer

NOR40219060

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