Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung § 4

Kurztitel

Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 315/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Sorgfaltspflichten-UStV

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden (vgl. § 6 Z 1).

Text

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 4,

Die Aufzeichnungen nach Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 müssen jedenfalls folgende Informationen enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name, Postadresse und E-Mail-, Website- oder andere elektronische Adresse des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung;
  2. Ziffer 2
    Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung, falls erhältlich;
  3. Ziffer 3
    Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung, falls erhältlich;
  4. Ziffer 4
    im Fall einer Lieferung
    1. Litera a
      eine Beschreibung der Gegenstände,
    2. Litera b
      das dafür bezahlte Entgelt bzw. den Wert der Gegenstände,
    3. Litera c
      der Ort an dem die Beförderung oder Versendung endet,
    4. Litera d
      der Zeitpunkt, an dem die Lieferung ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und
    5. Litera e
      falls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer;
  5. Ziffer 5
    im Fall einer sonstigen Leistung
    1. Litera a
      eine Beschreibung der sonstigen Leistung,
    2. Litera b
      das dafür bezahlte Entgelt bzw. deren Wert,
    3. Litera c
      die Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung,
    4. Litera d
      der Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und
    5. Litera e
      falls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer.

Im RIS seit

06.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019

Gesetzesnummer

20010793

Dokumentnummer

NOR40219059

Navigation im Suchergebnis