Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.11.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Sorgfaltspflichten-UStV
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden (vgl. § 6 Z 1).
Text
Aufzeichnungspflichten
§ 4.Paragraph 4,
Die Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 11 UStG 1994 müssen jedenfalls folgende Informationen enthalten: Die Aufzeichnungen nach Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 müssen jedenfalls folgende Informationen enthalten:
Name, Postadresse und E-Mail-, Website- oder andere elektronische Adresse des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung;
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung, falls erhältlich;
Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung, falls erhältlich;
im Fall einer Lieferung
eine Beschreibung der Gegenstände,
das dafür bezahlte Entgelt bzw. den Wert der Gegenstände,
der Ort an dem die Beförderung oder Versendung endet,
der Zeitpunkt, an dem die Lieferung ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und
falls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer;
im Fall einer sonstigen Leistung
eine Beschreibung der sonstigen Leistung,
das dafür bezahlte Entgelt bzw. deren Wert,
die Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung,
der Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und
falls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer.
Im RIS seit
06.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019
Gesetzesnummer
20010793
Dokumentnummer
NOR40219059