Bundesrecht konsolidiert

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Wasserstraßen-Verkehrsordnung § 116

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 31/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 116

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 16

Rettung und Hilfeleistung

  1. Ziffer eins
    Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Personen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.
  2. Ziffer 2
    Wenn bei einem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Personen in Gefahr sind oder eine Sperrung des Fahrwassers droht, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeugs vereinbar ist.

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212733

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