Bundesrecht konsolidiert

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Wasserstraßen-Verkehrsordnung § 104

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 31/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 04

Allgemeine Sorgfaltspflicht

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
  2. Ziffer 2
    Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
    1. Litera a
      die Gefährdung von Menschenleben,
    2. Litera b
      die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
    3. Litera c
      die Behinderung der Schifffahrt und
    4. Litera d
      die übermäßige Beeinträchtigung der Umwelt
                     zu vermeiden.
  3. Ziffer 3
    Ziffer 2, gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212721

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