Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EFZ-DV-VO BVAEB
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Höhe der Differenzvergütung
§ 6.Paragraph 6,
Bei gleichzeitigem Anspruch auf Zuschussleistung nach § 4 oder § 5 gebührt als Differenzvergütung das tatsächlich fortgezahlte Entgelt (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 16,68% abzüglich des nach § 4 oder § 5 ermittelten Zuschusses. Bei gleichzeitigem Anspruch auf Zuschussleistung nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, gebührt als Differenzvergütung das tatsächlich fortgezahlte Entgelt (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 16,68% abzüglich des nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, ermittelten Zuschusses.
Im RIS seit
18.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Gesetzesnummer
20010778
Dokumentnummer
NOR40218544