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Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau § 5

Kurztitel

Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 303/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EFZ-DV-VO BVAEB

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen beschäftigt werden

Paragraph 5,

Für Unternehmen nach Paragraph 2, Absatz 3, ist Paragraph 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse 75% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) betragen.

Schlagworte

Dienstnehmerin

Im RIS seit

18.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

20010778

Dokumentnummer

NOR40218543

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