Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen § 1

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 290/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph eins,

Eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung hat dem Bundesministerium für Finanzen folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Die Anzahl
    1. Litera a
      der aktiven Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988 und
    2. Litera b
      der Angehörigen von aktiven Arbeitnehmern im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988,
    für die Aktien gehalten werden, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, EStG 1988 begünstigt abgegeben wurden, zum Abschlussstichtag.
  2. Ziffer 2
    Die Anzahl und gegebenenfalls den Nennbetrag der Aktien, die zum Abschlussstichtag
    1. Litera a
      im Eigentum der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung sind,
    2. Litera b
      für die Begünstigten treuhändig verwahrt und verwaltet werden.
  3. Ziffer 3
    Die Anzahl und gegebenenfalls den Nennbetrag der Aktien, die im Kalenderjahr
    1. Litera a
      von einer im Inland ansässigen Arbeitgebergesellschaft im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer eins, EStG 1988 der Stiftung zugewendet wurden,
    2. Litera b
      unentgeltlich bzw. verbilligt von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung oder der Arbeitgebergesellschaft an Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988 oder deren Angehörige im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 3, EStG 1988 weitergegeben und von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übernommen wurden,
    3. Litera c
      vor Beendigung des Dienstverhältnisses an Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988 oder deren Angehörige im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 3, EStG 1988 ausgefolgt wurden und zu einer Nachversteuerung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, EStG 1988 führen.

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

20010771

Dokumentnummer

NOR40217968

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