Bundesrecht konsolidiert

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Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung § 4

Kurztitel

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 286/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

02.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Auflagen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der ÖIF kann im Einzelfall geeignete Auflagen vorschreiben, sofern dies für die Sicherstellung oder Aufrechterhaltung der Qualität des Unterrichts, der Kurseinstufung, der Dokumentationspflichten oder der Rahmenbedingungen erforderlich erscheint.
  2. Absatz 2,Auflagen können, sofern erforderlich, auch während aufrechter Zertifizierung mit Bescheid vorgeschrieben werden.
  3. Absatz 3,Der ÖIF kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn trotz Mahnung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen und diesbezüglicher Gelegenheit zur Stellungnahme, Auflagen nicht eingehalten werden.

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010767

Dokumentnummer

NOR40217757

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