Bundesrecht konsolidiert

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Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung § 3

Kurztitel

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 286/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

02.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Melde- und genehmigungspflichtige Änderungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Kursträger hat Änderungen der für die Zertifizierung relevanten Umstände, die während der aufrechten Zertifizierung eintreten, dem ÖIF unverzüglich zu melden.
  2. Absatz 2,Soweit ein Kursträger die Durchführung von Deutschkursen für ein zusätzliches Sprachniveau anbieten möchte, so hat er dieses Vorhaben dem ÖIF vorab unter Vorlage eines Kurskonzepts gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zu melden.
  3. Absatz 3,Zum Zweck der Qualitätssicherung bedürfen Änderungen der Grundlagen der Institution, der Einsatz neuer Lehrkräfte sowie die Nutzung neuer Nebenstandorte im Rahmen der aufrechten Zertifizierung vorab einer schriftlichen Genehmigung durch den ÖIF. Eine Entscheidung über die beabsichtigte Änderung hat binnen zehn Werktagen zu erfolgen.

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010767

Dokumentnummer

NOR40217756

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