(2)Absatz 2,Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 10 Abs. 2 verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 entsprechend.Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Absatz eins, entsprechend.