Bundesrecht konsolidiert

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Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung § 11

Kurztitel

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 286/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

02.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

2. Abschnitt
Kostenbeteiligungen des Bundes im Rahmen der Integrationsvereinbarung

Höhe der Kostenbeteiligung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Höchstsatz für die vom ÖIF auszuzahlende Kostenbeteiligung des Bundes nach Paragraph 14, Absatz eins, IntG für Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerin 750 Euro.
  2. Absatz 2,Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Absatz eins, entsprechend.
  3. Absatz 3,Geht der vermittelte Lehrinhalt über das Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den im Bundesgutschein zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten.

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010767

Dokumentnummer

NOR40217764

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