(2)Absatz 2,Die Verlässlichkeit eines Kursträgers gemäß Abs. 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn ein Entscheidungsträger oder eine Entscheidungsträgerin eine strafbare Handlung gemäß § 7 Abs. 5 vorsätzlich begangen hat, wobei getilgte Verurteilungen unbeachtlich sind.Die Verlässlichkeit eines Kursträgers gemäß Absatz eins, liegt insbesondere nicht vor, wenn ein Entscheidungsträger oder eine Entscheidungsträgerin eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, vorsätzlich begangen hat, wobei getilgte Verurteilungen unbeachtlich sind.