Bundesrecht konsolidiert

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Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung § 1

Kurztitel

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 286/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

1. Abschnitt
Zertifizierung von Kursträgern

Kursträger

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Zertifizierung der Kursträger zur Durchführung von Alphabetisierungskursen sowie von Deutschkursen auf den Niveaus A1 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), die als sprachqualifizierende Sachleistungen im Rahmen der Sozialhilfe (Paragraph 5, Absatz 9, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,) angeboten werden sollen oder die zur Vorbereitung auf die Integrationsprüfungen zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 7 bis 13 des Integrationsgesetzes - IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,) dienen, wird vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vorgenommen. Die nachstehenden Einrichtungen können auf schriftlichen Antrag als Kursträger für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert werden, sofern sie die notwendige Verlässlichkeit in Bezug auf die Organisation und Durchführung von qualitativ hochwertigen Deutschkursen samt der damit einhergehenden finanziellen Gebarung besitzen:
    1. Ziffer eins
      Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind;
    3. Ziffer 3
      private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit drei Jahren mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfasst.
  2. Absatz 2,Die Verlässlichkeit eines Kursträgers gemäß Absatz eins, liegt insbesondere nicht vor, wenn ein Entscheidungsträger oder eine Entscheidungsträgerin eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, vorsätzlich begangen hat, wobei getilgte Verurteilungen unbeachtlich sind.

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010767

Dokumentnummer

NOR40217754

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