Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Carnuntum“ § 8

Kurztitel

DAC-Verordnung „Carnuntum“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 284/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
  2. Absatz 2,Bei Qualitätsweinen aus Trauben aus dem Weinbaugebiet Carnuntum, die nicht als Carnuntum DAC in Verkehr gebracht werden, dürfen keine näheren geographischen Angaben als das Bundesland verwendet werden.

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010766

Dokumentnummer

NOR40217703

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