Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

DAC-Verordnung „Carnuntum“ § 7

Kurztitel

DAC-Verordnung „Carnuntum“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 284/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 7,

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Carnuntum DAC Ortswein entspricht und aus einer im Weinbaukataster eingetragenen Ried (mit Angabe der dazugehörigen Flächenbasis für die jeweilige Rebsorte) stammt, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt von bis zu 15 % mit Carnuntum DAC aus angrenzenden Rieden zulässig ist.

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010766

Dokumentnummer

NOR40217702

Navigation im Suchergebnis