Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gaskennzeichnungsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaskennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 275/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

07.02.2022

Abkürzung

G-KenV

Index

58/02 Energierecht

Text

Freiwillige zusätzliche Ausweisung der Umweltauswirkungen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Umweltauswirkungen können in Form von CO2-Emissionen in Gramm je kWh (g/kWh) erfolgen.
  2. Absatz 2,Für den Fall, dass anlagenspezifische Werte vorliegen, die von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden, sind diese für die Ausweisung der Umweltauswirkungen zu verwenden. Die Datenquellen solcher anlagenspezifischen Werte sind anzuführen. Sofern keine anlagenspezifischen Werte vorliegen, sind die von der E-Control veröffentlichten Durchschnittswerte zu verwenden.
  3. Absatz 3,Für Power-to-Gas-Anlagen sind die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Umweltauswirkungen reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste anzuführen und im Strom-Nachweissystem als Energieeinsatz für die Gaserzeugung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste sind in der Stromkennzeichnung als Endverbrauch zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Sofern ein (Versorger-/Produkt)Mix zu 100% aus erneuerbaren Gasen besteht, können Versorger statt die Nullwerte für CO2-Emissionen anzuführen, in einem Satz erläutern, dass bei der Erzeugung des vorliegenden Versorger-/Produktmixes keine CO2-Emissionen anfallen.

Schlagworte

Überwachungsstelle, Prüfstelle

Im RIS seit

12.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20010762

Dokumentnummer

NOR40217368

Navigation im Suchergebnis