Angaben zu den Umweltauswirkungen gemäß § 5, wobei radioaktiver Abfall, sofern er anfällt, jedenfalls verpflichtend in mg/kWh auszuweisen ist;Angaben zu den Umweltauswirkungen gemäß Paragraph 5,, wobei radioaktiver Abfall, sofern er anfällt, jedenfalls verpflichtend in mg/kWh auszuweisen ist;