Durchführung der Erhebungen
§ 4.Paragraph 4,
Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2. Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen. Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß Paragraph 2, Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen.