(1)Absatz eins,Für die Herstellung einer e-card wird aus dem, entsprechend der festgelegten Reihenfolge, nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG heranzuziehenden Register das jüngste zur Verfügung stehende Lichtbild (§§ 1 und 2) verwendet. Die Verfügbarkeit eines neueren Lichtbildes während der Gültigkeit der e-card stellt keinen Grund für einen Kartentausch dar.Für die Herstellung einer e-card wird aus dem, entsprechend der festgelegten Reihenfolge, nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 ASVG heranzuziehenden Register das jüngste zur Verfügung stehende Lichtbild (Paragraphen eins, und 2) verwendet. Die Verfügbarkeit eines neueren Lichtbildes während der Gültigkeit der e-card stellt keinen Grund für einen Kartentausch dar.