Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards § 3

Kurztitel

Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 231/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 116/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

26.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

e-card FotoV

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Verwendung des Lichtbildes

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für die Herstellung einer e-card wird aus dem, entsprechend der festgelegten Reihenfolge, nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 ASVG heranzuziehenden Register das jüngste zur Verfügung stehende Lichtbild (Paragraphen eins, und 2) verwendet. Die Verfügbarkeit eines neueren Lichtbildes während der Gültigkeit der e-card stellt keinen Grund für einen Kartentausch dar.
  2. Absatz 2,Der Hauptverband bzw. Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Errichtung und zum Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY (Paragraphen 31 a, ff. ASVG) Vorsorge dafür zu treffen, dass
    1. Ziffer eins
      bei e-cards, die kein Lichtbild aufweisen, die Anspruchsberechtigung durch zusätzliche Abläufe überprüft wird,
    2. Ziffer 2
      Übergangsfristen (Toleranzfristen) von höchstens fünf Monaten bestehen, um das Nachbringen von Lichtbildern oder die entsprechenden Antragstellungen bei den zuständigen Behörden zu ermöglichen,
    3. Ziffer 3
      Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, ihre Patienten/Patientinnen über das Auslaufen von Fristen nach Ziffer 2, informieren können.

Im RIS seit

26.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

20010735

Dokumentnummer

NOR40221652

Navigation im Suchergebnis