(2)Absatz 2,Personen, denen die Beibringung eines Lichtbildes aus besonderen schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen im Einzelfall innerhalb der Übergangsfrist nach § 3 Abs. 2 Z 2 nachweislich nicht möglich ist, sind von dieser Verpflichtung befreit. Die Beibringung ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die PersonPersonen, denen die Beibringung eines Lichtbildes aus besonderen schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen im Einzelfall innerhalb der Übergangsfrist nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, nachweislich nicht möglich ist, sind von dieser Verpflichtung befreit. Die Beibringung ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Person
Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder höher hat oderAnspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder höher hat oder sich in stationärer Anstaltspflege (§§ 144 ff. ASVG, §§ 95 ff. GSVG, §§ 89 ff. BSVG und §§ 66 ff. B-KUVG) befindet.sich in stationärer Anstaltspflege (Paragraphen 144, ff. ASVG, Paragraphen 95, ff. GSVG, Paragraphen 89, ff. BSVG und Paragraphen 66, ff. B-KUVG) befindet.
Die Befreiung nach diesem Absatz gilt für die Dauer des jeweiligen Zustandes einschließlich acht Wochen danach. Die Einschätzung eines Sozialversicherungsträgers, dass ein solcher Zustand vorliegt, gilt für die genannte Gesamtdauer auch dann, wenn ein anderer Sozialversicherungsträger zuständig werden sollte und ist von diesem ohne neuerliches Prüfverfahren anzuerkennen.