Bundesrecht konsolidiert

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Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards § 2

Kurztitel

Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 231/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

02.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

e-card FotoV

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beibringung von Lichtbildern durch den Karteninhaber/die Karteninhaberin

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,In jenen Fällen, in denen aus den behördlichen Beständen nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 ASVG kein Lichtbild ermittelt werden kann, sind von den Karteninhaber/inne/n Lichtbilder
    1. Ziffer eins
      im Wege der Registrierung eines E-ID (Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2 E-GovG) nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer 2, ASVG oder
    2. Ziffer 2
      durch Beantragung eines Dokuments, für das eine Speicherung eines Lichtbildes in den behördlichen Beständen nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins und 3 ASVG vorgesehen ist, oder
    3. Ziffer 3
      im Verfahren nach Paragraph 31 a, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 10, ASVG
    beizubringen.
  2. Absatz 2,Personen, denen die Beibringung eines Lichtbildes aus besonderen schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen im Einzelfall innerhalb der Übergangsfrist nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, nachweislich nicht möglich ist, sind von dieser Verpflichtung befreit. Die Beibringung ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Person
    1. Ziffer eins
      Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder höher hat oder
    2. Ziffer 2
      sich in stationärer Anstaltspflege (Paragraphen 144, ff. ASVG, Paragraphen 95, ff. GSVG, Paragraphen 89, ff. BSVG und Paragraphen 66, ff. B-KUVG) befindet.
    Die Befreiung nach diesem Absatz gilt für die Dauer des jeweiligen Zustandes einschließlich acht Wochen danach. Die Einschätzung eines Sozialversicherungsträgers, dass ein solcher Zustand vorliegt, gilt für die genannte Gesamtdauer auch dann, wenn ein anderer Sozialversicherungsträger zuständig werden sollte und ist von diesem ohne neuerliches Prüfverfahren anzuerkennen.
  3. Absatz 3,Von der verpflichtenden Beibringung eines Lichtbildes sind Personen ausgenommen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe einer e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben.

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20010735

Dokumentnummer

NOR40216940

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