Bundesrecht konsolidiert

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Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards § 1

Kurztitel

Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 231/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

e-card FotoV

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Übermittlung von Lichtbildern aus behördlichen Beständen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Abfrage von Lichtbildern durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. ab 1. Jänner 2020 durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband bzw. Dachverband) erfolgt nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 oder Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 10, ASVG.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung der Lichtbilder hat in verschlüsselter Form entsprechend den Vorgaben des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, und der dazu ergangenen Verordnungen nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Die Lichtbilder sind von der übermittelnden Behörde verschlüsselt an den Hauptverband bzw. Dachverband zu übermitteln.
    2. Ziffer 2
      Der Hauptverband bzw. Dachverband darf die Lichtbilder nur im Zuge des Personalisierungsprozesses der e-card entschlüsseln und ausschließlich für diesen Zweck verarbeiten.
    3. Ziffer 3
      Im Anschluss an den Versand der e-card ist das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten zu löschen.
  3. Absatz 3,Lichtbilder, die aus behördlichen Beständen beigestellt werden, haben den für die jeweilige Behörde geltenden Anforderungen an Lichtbilder zu entsprechen, die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Lichtbildes durch die jeweilige Behörde gegolten haben.
  4. Absatz 4,Für die Beschaffung der Lichtbilder sind die beim Bund vorhandenen Datenspeicherungen und Verwaltungsabläufe in zweckentsprechender und kostengünstiger Weise zur Verfügung zu stellen und zu verwenden.

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20010735

Dokumentnummer

NOR40216939

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