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Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018 § 5

Kurztitel

Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 23/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Einstufung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Einstufung der Schweineschlachtkörper ist vom Verfügungsberechtigten bei der vorschriftsmäßig durchzuführenden Verwiegung nach Maßgabe des ermittelten Muskelfleischanteils vorzunehmen. Schweineschlachtkörper mit einem Muskelfleischanteil von 60% und darüber sind als Handelsklasse „S“ zu bezeichnen. Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern sind ungeachtet ihres Muskelfleischanteiles in die Handelsklasse „Z“ einzustufen.
  2. Absatz 2,Der Muskelfleischanteil (MFA) wird rechnerisch ermittelt durch den Einsatz des Speckmaßes a gemäß Absatz 3 und des Fleischmaßes b gemäß Absatz 4, in nachstehende Formel:

    MFA = 48,7719 – 0,48330 x a + 0,23127 x b.

  3. Absatz 3,Das Speckmaß a ist – wie im Anhang dargestellt – die Speckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem Musculus glutaeus medius.
  4. Absatz 4,Das Fleischmaß b ist – wie im Anhang dargestellt – die Stärke des Lendenmuskels in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Musculus glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.
  5. Absatz 5,Die Feststellung der Maße gemäß Absatz 3 und 4 hat mittels eines Lineals zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Die Verwendung anderer Messgeräte, insbesondere von Klassifizierungsgeräten, ist bei Vorliegen der in Paragraph 11, normierten Voraussetzungen und Erfüllung der besonderen Bedingungen, die in der Richtlinie der AMA gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Vermarktungsnormengesetzes (VNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007, in der geltenden Fassung, für die Durchführung der Klassifizierung festgelegt werden, zulässig. Für die Kontrolle des damit ermittelten Muskelfleischanteils ist das Verfahren gemäß Absatz 2 bis 4 Referenzmethode.

Im RIS seit

31.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20010561

Dokumentnummer

NOR40212451

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/23/P5/NOR40212451

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