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Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018 § 1

Kurztitel

Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 23/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Durchführung
    1. Ziffer eins
      des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern gemäß Artikel 10, erster Unterabsatz in Verbindung mit Anhang römisch vier Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671 sowie gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren, Amtsblatt Nummer L 171 vom 04.07.2017 Seite 74 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren, Amtsblatt Nummer L 171 vom 04.07.2017 Seite 103;
    2. Ziffer 2
      des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von Schweinen gemäß Artikel 10, erster Unterabsatz in Verbindung mit Anhang römisch vier Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, sowie gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1184 und
    3. Ziffer 3
      der unionsrechtlichen Vorschriften über die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern gemäß Artikel 78, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Anhang römisch sieben Teil römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, und der Verordnung (EG) Nr. 566 aus 2008, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern, Amtsblatt Nummer L 160 vom 19.06.2008 Seite 22.
  2. Absatz 2,Das Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper von Rindern gilt für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern. Für Schlachtbetriebe, in denen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als fünf mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich geschlachtet werden, gilt diese Verordnung nur insoweit, als jene fakultativ eine Einstufung dieser Rinderschlachtkörper vornehmen oder eine solche durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen lassen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Schlachtkörper von Schweinen gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Verordnung findet auch auf Zuchtsauen und Zuchteber sowie Altschneider Anwendung.
    2. Ziffer 2
      Für Schlachtbetriebe, in denen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 60 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, gilt die Verordnung nur insoweit, als jene fakultativ eine Klassifizierung der Schweineschlachtkörper vornehmen oder diese durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen lassen.

Im RIS seit

31.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20010561

Dokumentnummer

NOR40212447

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/23/P1/NOR40212447

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