Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verordnung über qualifizierte Stellen § 3

Kurztitel

Verordnung über qualifizierte Stellen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 226/2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

26.07.2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

QuaSteV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Erfordernisse einer qualifizierten Stelle

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Qualifizierte Stellen müssen befähigte sicherheitsüberprüfte Prüfer (Paragraph 4,) einsetzen, Sicherheitsvorkehrungen (Paragraph 5,) treffen, geeignete Werkzeuge (Paragraph 6,) verwenden sowie einen geeigneten Prüf- (Paragraph 7,) und Meldeprozess (Paragraph 8,) anwenden, um in ihrem Aufgabenbereich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Überprüfungen vornehmen zu können.
  2. Absatz 2,Qualifizierte Stellen haben eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Bundesminister für Inneres bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Qualifizierte Stellen dürfen denselben Betreiber wesentlicher Dienste längstens zwei aufeinanderfolgende Perioden gemäß Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz NISG überprüfen. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest eine Periode.
  4. Absatz 4,In einem jährlichen Statusbericht, der erstmalig ein Jahr nach Zustellung des Bescheids gemäß Paragraph 9, Absatz 2, dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln ist, ist in übersichtlicher Form über die Tätigkeiten der qualifizierten Stelle zu berichten. Der Statusbericht hat insbesondere die durchgeführten Überprüfungen, die eingesetzten Prüfer und die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 5, zu enthalten.

Schlagworte

Prüfprozess

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20010733

Dokumentnummer

NOR40216731

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/226/P3/NOR40216731

Navigation im Suchergebnis