Bundesrecht konsolidiert

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Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 222/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.07.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MVSV 2019

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

1. Abschnitt
Öffentliches Angebot von Veranlagungen

Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Veröffentlichung eines Prospekts von Veranlagungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, KMG 2019 hat, sofern sie nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorgenommen wird, in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet:
    1. Ziffer eins
      Druckauflage von 100 000 Stück und
    2. Ziffer 2
      verbreitete Auflage im Inland von 75 000 Stück.
  2. Absatz 2,Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen.

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

20010730

Dokumentnummer

NOR40216711

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/222/P1/NOR40216711

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