(8)Absatz 8,Gemäß § 92 Abs. 5 UG und § 71 Abs. 5 HG ist Studierenden, die auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts eines Beurlaubungsgrundes während des Semesters beurlaubt wurden, auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag rückzuerstatten, sofern der Zeitraum der Beurlaubung mehr als die Hälfte des betreffenden Semesters umfasst, wobei die lehrveranstaltungsfreie Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Für eine solche Rückerstattung hat daher eine Beurlaubung im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April zu erfolgen. Ein solcher Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages ist für das Wintersemester bis 28. oder 29. Februar, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis 30. September zu stellen.Gemäß Paragraph 92, Absatz 5, UG und Paragraph 71, Absatz 5, HG ist Studierenden, die auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts eines Beurlaubungsgrundes während des Semesters beurlaubt wurden, auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag rückzuerstatten, sofern der Zeitraum der Beurlaubung mehr als die Hälfte des betreffenden Semesters umfasst, wobei die lehrveranstaltungsfreie Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Für eine solche Rückerstattung hat daher eine Beurlaubung im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April zu erfolgen. Ein solcher Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages ist für das Wintersemester bis 28. oder 29. Februar, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis 30. September zu stellen.