(1)Absatz eins,Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben von Amts wegen für die an ihrer Universität oder Pädagogischen Hochschule belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 UG bzw. § 69 Abs. 1 HG (vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Bei berufsbegleitendenden Studienangeboten gemäß § 9 Abs. 9 HG wird die vorgesehene Studienzeit mit der Maßgabe berechnet, dass die im betreffenden Curriculum für ein Semester festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte an die Stelle der 30 ECTS-Anrechnungspunkte treten.Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben von Amts wegen für die an ihrer Universität oder Pädagogischen Hochschule belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, UG bzw. Paragraph 69, Absatz eins, HG (vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Bei berufsbegleitendenden Studienangeboten gemäß Paragraph 9, Absatz 9, HG wird die vorgesehene Studienzeit mit der Maßgabe berechnet, dass die im betreffenden Curriculum für ein Semester festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte an die Stelle der 30 ECTS-Anrechnungspunkte treten.