eine Person in Leitungsfunktion über den Vorfall (§ 3 Z 7 NISG) unterrichtet wurde, sofern diese üblicherweise nicht über Risiken (§ 3 Z 8 NISG) oder Vorfälle unterrichtet wird und es sich nicht um eine regelmäßige oder routinemäßige Berichterstattung handelt;eine Person in Leitungsfunktion über den Vorfall (Paragraph 3, Ziffer 7, NISG) unterrichtet wurde, sofern diese üblicherweise nicht über Risiken (Paragraph 3, Ziffer 8, NISG) oder Vorfälle unterrichtet wird und es sich nicht um eine regelmäßige oder routinemäßige Berichterstattung handelt;