Bundesrecht konsolidiert

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Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 215/2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

18.07.2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

NISV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sektor Bankwesen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG sind im Sektor Bankwesen wesentliche Dienste:
    1. Ziffer eins
      der Betrieb von Systemen zur Erbringung von Diensten, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden;
    2. Ziffer 2
      der Betrieb von Systemen zur Erbringung von Diensten, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden;
    3. Ziffer 3
      der Betrieb von Systemen zur Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister;
    4. Ziffer 4
      der Betrieb von Systemen zur Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind.
  2. Absatz 2,Im Sektor Bankwesen liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, NISG vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vorfall eine mögliche finanzielle Auswirkung von mehr als fünf Millionen Euro oder 0,1% des harten Kernkapitals hat;
    2. Ziffer 2
      eine öffentliche Berichterstattung über den Vorfall stattfand;
    3. Ziffer 3
      eine Person in Leitungsfunktion über den Vorfall (Paragraph 3, Ziffer 7, NISG) unterrichtet wurde, sofern diese üblicherweise nicht über Risiken (Paragraph 3, Ziffer 8, NISG) oder Vorfälle unterrichtet wird und es sich nicht um eine regelmäßige oder routinemäßige Berichterstattung handelt;
    4. Ziffer 4
      das Betriebskontinuitätsmanagement, Notfallmanagement oder ein anderer interner Krisenplan auf Ebene der Gruppe angewendet wird;
    5. Ziffer 5
      zur Deckung finanzieller Verluste eine Cyberversicherung herangezogen wird.
  3. Absatz 3,Im Sektor Bankwesen bestehen für Betreiber eines wesentlichen Dienstes im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zu Sicherheitsvorkehrungen in Paragraph 85, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, und zur Meldepflicht in Paragraph 86, ZaDiG 2018 Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß Paragraph 20, NISG gewährleisten.
  4. Absatz 4,Als Betreiber wesentlicher Dienste im Sinne des Absatz eins, können nur CRR-Kreditinstitute, übergeordnete Kreditinstitute oder Zentralorganisationen von Kreditinstitute-Verbünden im Sinne des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ermittelt werden, deren Gesamtwert der Aktiva 30 Milliarden Euro übersteigt. Bei übergeordneten Kreditinstituten ist der Gesamtwert der Aktiva der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG, bei Zentralorganisationen der Gesamtwert der Aktiva des Kreditinstitute-Verbunds gemäß Paragraph 30 a, BWG zu berücksichtigen.

Schlagworte

Netzsystem

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20010722

Dokumentnummer

NOR40216301

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/215/P6/NOR40216301

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