Bundesrecht konsolidiert

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VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften § 4

Kurztitel

VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 21/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

26.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2019 unter Beachtung des § 26c Z 68 KStG 1988 anzuwenden (vgl. § 9).

Text

Substanznachweis

Paragraph 4,

Für den Nachweis, ob die ausländische Körperschaft eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer 3, KStG 1988 ausübt, gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Das Vorliegen einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ist stets nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Einbeziehung aller aktiven und passiven Einkünfte zu beurteilen. Im Falle des Paragraph 10 a, Absatz 6, Ziffer 2, KStG 1988 ist auf die ausländische Betriebsstätte abzustellen.
  2. Ziffer 2
    Eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit setzt voraus, dass die ausländische Körperschaft über jenes Ausmaß an Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten verfügt, das in einem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zu den behaupteten wirtschaftlichen Tätigkeiten steht.
  3. Ziffer 3
    Insbesondere bei folgenden Tätigkeiten besteht die Vermutung, dass eine oder mehrere dieser Tätigkeiten noch keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit begründen:
    • Strichaufzählung
      das bloße Halten von Beteiligungen und ihre Veräußerung;
    • Strichaufzählung
      das Durchleiten von Vermögenswerten;
    • Strichaufzählung
      das Bündeln von unkörperlichen Wirtschaftsgütern, für deren Herstellung die ausländische Körperschaft nicht im Wesentlichen selbst die Aufwendungen getragen hat.
  4. Ziffer 4
    Übt die ausländische Körperschaft mehrere Tätigkeiten aus, besteht die Vermutung, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten wesentlich sind, wenn
    • Strichaufzählung
      Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten mindestens zu einem Drittel für diese wirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt werden und
    • Strichaufzählung
      mindestens ein Drittel der gesamten Einkünfte aus diesen wirtschaftlichen Tätigkeit erzielt werden.

Im RIS seit

29.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20010559

Dokumentnummer

NOR40212265

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/21/P4/NOR40212265

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