Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
26.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2019 unter Beachtung des § 26c Z 68 KStG 1988 anzuwenden (vgl. § 9).
Text
Beherrschung
§ 3.Paragraph 3,
Eine beherrschte ausländische Körperschaft im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 liegt vor, wenn die Summe der vom Steuerpflichtigen und seinen verbundenen Unternehmen unmittelbar gehaltenen Beteiligungen mehr als 50% der Stimmrechte oder des Kapitals oder des Gewinnanspruches an der ausländischen Körperschaft vermittelt. Eine beherrschte ausländische Körperschaft im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer 2, KStG 1988 liegt vor, wenn die Summe der vom Steuerpflichtigen und seinen verbundenen Unternehmen unmittelbar gehaltenen Beteiligungen mehr als 50% der Stimmrechte oder des Kapitals oder des Gewinnanspruches an der ausländischen Körperschaft vermittelt.
Im RIS seit
29.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Gesetzesnummer
20010559
Dokumentnummer
NOR40212264