Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tabak zum Erhitzen – Beförderungsverordnung 2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.08.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 5.Paragraph 5,
Bei der Erstellung des elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne der EMCS-VO und der VO 100/2010 ist für Tabak zum Erhitzen als Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC) „T500“ zu verwenden. Im Feld Warenbeschreibung sind abweichend von den Regelungen in der EMCS-VO zusätzlich die enthaltenen Tabakmengen in Kilogramm je Sendung und Gramm je Verpackungseinheit anzugeben. Bei der Erstellung des elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne der EMCS-VO und der VO 100 aus 2010, ist für Tabak zum Erhitzen als Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC) „T500“ zu verwenden. Im Feld Warenbeschreibung sind abweichend von den Regelungen in der EMCS-VO zusätzlich die enthaltenen Tabakmengen in Kilogramm je Sendung und Gramm je Verpackungseinheit anzugeben.
Im RIS seit
09.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
20010716
Dokumentnummer
NOR40215889