Bundesrecht konsolidiert

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Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen § 3

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 203/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

06.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBV-GM

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Versandstücke gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind nach den Bestimmungen des ADR zu kennzeichnen und zu bezetteln.
  2. Absatz 2,Kisten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind stattdessen deutlich (insbesondere gut kontrastierend zum Hintergrund) und dauerhaft mit der Aufschrift „GGBV-GM“ innerhalb einer rautenförmigen Fläche zu kennzeichnen, die von einer Linie mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm eingefasst ist. Die Begrenzungslinie der Raute muss mindestens 2 mm breit sein; die Zeichenhöhe der Aufschrift muss mindestens 10 mm betragen.
  3. Absatz 3,Bei bis zum 31.10.2019 hergestellten Kisten, die gemäß vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen mit der Kennzeichnung „Landwirtschaftliches Gefahrgut“ mit einer Schrifthöhe von mindestens 10 mm versehen sind, darf diese Kennzeichnung weiterhin anstelle jener gemäß Absatz 2, verwendet werden.

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010706

Dokumentnummer

NOR40215751

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