(3)Absatz 3,Bei bis zum 31.10.2019 hergestellten Kisten, die gemäß vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen mit der Kennzeichnung „Landwirtschaftliches Gefahrgut“ mit einer Schrifthöhe von mindestens 10 mm versehen sind, darf diese Kennzeichnung weiterhin anstelle jener gemäß Abs. 2 verwendet werden.Bei bis zum 31.10.2019 hergestellten Kisten, die gemäß vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen mit der Kennzeichnung „Landwirtschaftliches Gefahrgut“ mit einer Schrifthöhe von mindestens 10 mm versehen sind, darf diese Kennzeichnung weiterhin anstelle jener gemäß Absatz 2, verwendet werden.