Bundesrecht konsolidiert

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Tiefbau-Ausbildungsordnung § 2

Kurztitel

Tiefbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 200/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Arbeitsgebiet

Paragraph 2,

 Das Arbeitsgebiet des/der Tiefbauers/Tiefbauerin umfasst insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Tiefbauarbeiten beim Verkehrswege-, Siedlungswasser- und Sportanlagenbau der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.
  2. Ziffer 2
    Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.

Schlagworte

Verkehrswegebau, Siedlungswasserbau

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010711

Dokumentnummer

NOR40215820

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