Bundesrecht konsolidiert

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Sportgerätefachkraft-Ausbildungsordnung § 2

Kurztitel

Sportgerätefachkraft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 199/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Sportgerätefachkraft ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Zielgerichtete Kundenbedarfserhebung unter Berücksichtigung des Warensortiments,
  2. Ziffer 2
    Beraten von Kunden/innen über die Funktion und Anwendungsweise von Sportartikeln und Sportgeräten des Sommer- und Wintersports sowie In- und Outdoor,
  3. Ziffer 3
    Einstellen und Anpassen von Sportartikeln und Sportgeräten des Sommer- und Wintersports sowie In- und Outdoor an den/die Kunden/in unter Beachtung körperlicher Gegebenheiten des/der Kunden/in,
  4. Ziffer 4
    Beraten von Kunden/innen über die Pflege und den Servicebedarf von Sportartikeln und Sportgeräten des Sommer- und Wintersports sowie In- und Outdoor und über die fachgerechte Verwendung von Pflegemitteln,
  5. Ziffer 5
    Mitwirken beim Gestalten und Darbieten des Warenangebotes im Shop, beim Betreuen des Internetauftrittes, beim Einsatz digitaler Medien sowie Beantworten von Kundenanfragen im Shop und online,
  6. Ziffer 6
    Suchen und Analysieren von Fehlern und Störungen an Sportgeräten des Sommer- und Wintersports sowie In- und Outdoor und Anbieten von Reparaturvarianten (Preiskalkulation),
  7. Ziffer 7
    Servicieren, Reparieren und Montieren von Sportartikeln und Sportgeräten des Sommer- und Wintersports sowie In- und Outdoor,
  8. Ziffer 8
    Überprüfen, Warten, Instandsetzen sowie Demontieren und Montieren von Sportartikeln und Sportgeräten des Sommer- und Wintersports sowie In- und Outdoor,
  9. Ziffer 9
    Ausrüsten oder Umrüsten von Sportgeräten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen oder Zusatzgeräten,
  10. Ziffer 10
    Beraten von Kunden/innen über Versicherungsmöglichkeiten für Sportartikel und Sportgeräte,
  11. Ziffer 11
    Anlegen von Service- und Materialdokumentationen über die Arbeitsabläufe auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
  12. Ziffer 12
    Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften sowie von Normen und Qualitätsstandards.

Schlagworte

Sommersport, Indoor, Servicedokumentation, Sicherheitsvorschrift, Kunde, Kundin

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010710

Dokumentnummer

NOR40215806

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