Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
30.06.2026
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
Absatz eins,(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
Schlagworte
Prüfungskandidat, Prüfungskandidatin
Im RIS seit
08.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20010708
Dokumentnummer
NOR40215778