Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
30.06.2026
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Nah- und Distributionslogistik und Technologie.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Geschäftsprozesse, Prüfarbeit und Fachgespräch.
Schlagworte
Nahlogistik, Prüfungskandidatin
Im RIS seit
08.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20010708
Dokumentnummer
NOR40215777