Bundesrecht konsolidiert

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Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 197/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Nah- und Distributionslogistik und Technologie.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Geschäftsprozesse, Prüfarbeit und Fachgespräch.

Schlagworte

Nahlogistik, Prüfungskandidatin

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20010708

Dokumentnummer

NOR40215777

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/197/P5/NOR40215777

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