Bundesrecht konsolidiert

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Mechatronik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Mechatronik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 196/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 132/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Mechatronik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Mechatronik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Automatisierungstechnik (H1)
    2. Ziffer 2
      Elektromaschinentechnik (H2)
    3. Ziffer 3
      Fertigungstechnik (H3)
    4. Ziffer 4
      IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik (H4)
    5. Ziffer 5
      Alternative Antriebstechnik (H5)
    6. Ziffer 6
      Medizingerätetechnik (H6)
  3. Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
    1. Ziffer eins
      Robotik (S1)
    2. Ziffer 2
      SPS-Technik (S2)
    3. Ziffer 3
      Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) (S3)
    4. Ziffer 4
      Digitale Fertigungstechnik (S4)
  4. Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

H1

H2

H3

H4

H5

H6

S1

S2

S3

S4

H1

 

 

x

x

x

 

x

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

4

4

4

H2

 

 

x

 

x

 

x

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

4

4

H3

x

x

 

 

 

 

x

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

4

4

H4

x

 

 

 

 

 

x

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

4

H5

x

x

 

 

 

 

x

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

4

4

H6

 

 

 

 

 

 

x

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

  1. Absatz 5,Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, BAG ist eine Kombination des Grundmoduls Mechatronik und des Hauptmoduls Automatisierungstechnik mit folgenden Spezialmodulen des Lehrberufes Elektrotechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018,, möglich:
    1. Ziffer eins
      Eisenbahnelektrotechnik
    2. Ziffer 2
      Eisenbahnsicherungstechnik
    3. Ziffer 3
      Eisenbahnfahrzeugtechnik
    4. Ziffer 4
      Eisenbahntransporttechnik
    5. Ziffer 5
      Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik
    6. Ziffer 6
      Eisenbahnbetriebstechnik
  2. Absatz 6,Die Ausbildung im Modullehrberuf Mechatronik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
  3. Absatz 7,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mechatroniker, Mechatronikerin) zu bezeichnen.
  4. Absatz 8,Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

IT-System, Digitaltechnik, Hauptmodul

Im RIS seit

07.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20010707

Dokumentnummer

NOR40270229

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/196/P1/NOR40270229

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